SATZUNG

Satzung 

Initiative Gastro Regensburg! n.e. V.

Stand 3. August 2024



Präambel


Wir, die Unterzeichnenden, haben uns zusammengeschlossen, um die Interessen der Gastronomen in Regensburg zu vertreten. Unser Ziel ist es, eine faire und unterstützende Umgebung für alle Gastronomiebetriebe zu schaffen und die kulturelle Vielfalt der Stadt zu fördern. Wir wollen durch gemeinsames Handeln und Dialog mit den Behörden und Politik eine positive Entwicklung für unsere Branche erreichen.

Satzung

§1 Name, Sitz, Zweck und Ziele

1. Der Verein führt den Namen „Initiative Gastro Regensburg n.e. V.““.

2. Der Sitz des Vereins ist Regensburg.Adresse:

Initiative Gastro Regensburg n.e. V.“

c/o Huynh Phuc

Sedanstraße 21
93055 Regensburg

3. Der Zweck des Vereins ist die Vertretung und Förderung der Interessen der Gastronomen in Regensburg gegenüber Behörden, Politik und Öffentlichkeit.

4. Ziele des Vereins sind:

• Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit: Nutzung von Medienkontakten, um auf den Verein aufmerksam zu machen.

• Veranstaltungen und Treffen: Organisation regelmäßiger Treffen und Veranstaltungen, um die Gemeinschaft zu stärken und Anliegen zu besprechen.

• Zusammenarbeit mit der Stadt und Politik: Sicherstellung des Kontakts mit politischen Vertretern zur aktiven Vertretung der Interessen.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§3 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

§4 Aufgaben der Organe

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundlegende Fragen und wählt den Vorstand.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Sie wird vom Vorstand einberufen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§6 Beschlussfassung

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation.

§8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

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